Als Vermieter ist es schön, wenn man seine Wohnung an nette Menschen vermietet hat, diese sorgsam und gewissenhaft mit dem Inventar und der Substanz der Wohnung und des Gebäudes umgehen.
Leider ist das nicht immer die Regel und grundsätzlich schaut der Vermieter dem zukünftigen Mieter bei jedem Gespräch nur vor den Kopf. Was sich hinter der jeweiligen Person verbirgt, weiß niemand und erst recht nicht der Vermieter.
Nicht nur Mietnomaden, die einziehen, die Wohnung extrem verwohnen, keine Miete zahlen und bei Nacht und Nebelaktionen einfach verschwinden, sind für einen Vermieter ein großes Risiko.
Auch Mieter, die sich über Jahre hinweg weder an Hygieneregeln hielten, oder Schlimmeres können eine Wohnung vollständig schädigen. Vermieter bleiben bei unzureichender Absicherung nicht selten auf hohen Klage-, Renovierungs- und Reinigungskosten nebst Ärger sitzen.
Muss die Wohnung besenrein verlassen werden?
Was noch vor wenigen Jahren rechtsgültig ist, gestaltet sich in seiner Auslegung heutzutage recht schwierig. Die Wohnung nach der Kündigung als Mieter „besenrein“ verlassen zu müssen, heißt ohne weitere Ausführungen lediglich, dass sie sauber gekehrt und gefegt übergeben wird, mehr nicht. Zwar ist der Vermieter sehr zuvorkommend, wenn er die Wohnung frisch gestrichen und mit neuem Boden ausgelegt anbietet.
Doch dass der Mieter bei Auszug die Wohnung in gleichem Zustand wieder verlässt, hängt allein von der detaillierten Aufführung diesbezüglich im jeweiligen Mietvertrag ab. Grundsätzlich gilt ein gewisser Grad an „Verwohnung“ als zulässig.
Dieser kann je nach Mietdauer von beiden Parteien sehr unterschiedlich gehandhabt und auch angesehen werden. Und schon steht das Ärgernis vor der Türe. Wer hier als Vermieter nicht genügend rechtlichen Beistand hat und dementsprechend abgesichert ist, steht auf verlorenem Posten.
Hilfreiche Informationen zum Vermieter-Rechtsschutz sollte man sich daher als Vermieter grundsätzlich immer gezielt einholen und ggf. eine passende Versicherung in dem Bereich abschließen. Besenrein kann beispielsweise unter anderem bedeuten, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand der Wohnung wie übernommen wiederherstellen muss.
Inklusive aller baulichen Veränderungen. Soll sie bezugsfertig übergeben werden, muss der Mieter weder renovieren noch tapezieren und streichen. Unzählige Ausführungen lassen jeden Vermieter und Mieter gleichermaßen sehr schnell in die Irre führen.
Unterschiede erkennen und akzeptieren
Ein gewisser Verwohnungsgrad ist je nach Dauer der Anmietung völlig legitim und sollte aus Vermietersicht auch nicht rechtlich angefochten werden. Hier gilt die klare Definition, was unter einer normalen Verwohnung angesehen wird. Einige Renovierungen sind beispielsweise grundsätzlich immer nötig und absolut legitim, bei Verlassen eines Mieters der Wohnung. Neues Tapezieren, streichen und sogar das Verlegen eines neuen Bodens, da sich die Abnutzung zu sehr zeigt, ist eine Sache des Vermieters.
Auch das Streichen der Fensterrahmen, das Fliesen des Bades oder der Austausch sanitärer Gegenstände, muss nicht immer etwas mit starker oder zu starker Abnutzung oder gar Zerstörung zu tun haben. Unterschieden werden sollte hier allerdings ganz klar und Vandalismus sollte sofort deklariert und angezeigt werden.
Wenn tiefe Löcher in Wände und Türen geschlagen wurden, Fenster zerstört oder Rahmen zerkratzt wurden. Wenn der Fußboden (Holz, Laminat) komplett zerstört ist und tiefe Kratzspuren und Aufrisse an Kanten und Ecken aufzeigt, durch Feuchtigkeit aufgequollen ist und auch wenn sich Ungeziefer eingenistet haben sollte, muss der Vermieter sofort handeln.
Am besten setzt er dem Mieter umgehend eine Frist, bis wann die Wohnung in einem akzeptablen Zustand zu sein hat. Sehr anzuraten ist, eine exakte Mängelliste zu erstellen, was der Mieter auf seine Kosten in diesem Zeitraum erledigt haben soll. Wenn der Mieter an an dieser Stelle nicht einlenkt oder die Auflagen nicht erfüllt, sollte er dann zügig rechtlich gegen ihn vorgehen.
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